Verklickt: Rückzahlung eines Flugpreises nach Irrtumsanfechtung
von Kai-Julian Folkerts
Sachverhalt: Falsches Reisedatum bei Flugbuchung
Ein Reisender buchte für seine Gruppe Flüge nach Mallorca. Eigentlich sollte es Ende Oktober 2024 losgehen – gebucht wurden jedoch versehentlich Flüge Ende September. Der Ticketpreis von 2.285 € wurde sofort per PayPal beglichen.
Der Irrtum fiel dem Kläger noch am selben Tag auf. Er erklärte die Anfechtung wegen Irrtums und verlangte die Rückzahlung des Flugpreises. Die Fluggesellschaft bot lediglich einen Gutschein an, verweigerte jedoch die Erstattung in Geld.
Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt (Urt. v. 24.06.2025 – 21 C 908/24)
Das Amtsgericht Steinfurt stellte klar, dass der Kläger den Flugpreis in voller Höhe zurückfordern konnte. Maßgeblich war, dass ein anfechtbarer Erklärungsirrtum vorlag. Ein solcher Irrtum ist gegeben, wenn der äußere Erklärungstatbestand – hier die Buchung für September – nicht dem inneren Willen des Erklärenden entsprach. Der Kläger wollte ausdrücklich eine Buchung für Ende Oktober vornehmen, hatte sich jedoch beim Auswählen des Datums in der Buchungsmaske „verklickt“.
Zur Überzeugung des Gerichts war dieser Irrtum auch eindeutig nachweisbar. So hatten die Mitreisenden die WhatsApp-Gruppe bereits mit dem Reisedatum im Oktober benannt. Auch die Hotelbuchung der Gruppe lag für Oktober vor. Schließlich fand die gemeinsame Reise tatsächlich im Oktober statt. All diese Umstände belegten, dass die versehentliche Buchung im September nicht dem tatsächlichen Willen des Klägers entsprach.
Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger den Fehler durch nochmaliges Prüfen der Eingaben hätte vermeiden können. Für die rechtliche Beurteilung ist allein wesentlich, dass sich der Irrtum bereits bei Abgabe der Willenserklärung verwirklicht hatte. Damit lag ein klassischer Fall eines Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB vor.
Die Rechtsfolge einer solchen Anfechtung ist die Rückabwicklung des Vertrags nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft den erhaltenen Betrag von 2.285 € vollständig zurückzuerstatten hatte. Ein von der Airline angebotenes Gutscheinmodell genügte nicht, da es sich hierbei nicht um die geschuldete Rückleistung handelte. Ein Gutschein stellt weder die Rückgewähr der erhaltenen Zahlung dar noch wurde er vom Kläger an Erfüllungs statt angenommen (§ 364 BGB).
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.