Verbrauchsgüterkauf: BGH stärkt Käuferrechte bei der Beweislastumkehr nach § 477 BGB
von Kai-Julian Folkerts
Hintergrund
Beim Verbrauchsgüterkauf – also beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – gilt § 477 BGB. Danach wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war, wenn sich innerhalb eines Jahres seit Übergabe ein mangelhafter Zustand zeigt. Für Altfälle galt noch eine Frist von sechs Monaten. Diese Beweisregel ist vor allem bei gebrauchten Fahrzeugen und technischen Geräten von großer Bedeutung. Denn häufig lässt sich im Nachhinein nur schwer klären, ob ein Defekt bereits bei Übergabe angelegt war oder erst später entstanden ist.
Die vom BGH entschiedenen Fälle
In einem Verfahren hatte ein Verbraucher ein gebrauchtes Kraftfahrzeug von einem Fahrzeughändler erworben. Wenige Wochen nach Übergabe brannte das Fahrzeug vollständig aus. Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden und nahm anschließend den Verkäufer aus übergegangenem Recht in Anspruch.
In dem zweiten Verfahren ging es um einen gebrauchten Motorroller. Der Käufer behauptete, der Roller sei bereits am Tag nach Übergabe bei einer Autobahnfahrt wegen Pendelbewegungen außer Kontrolle geraten. Er stürzte und verlangte unter anderem Rückabwicklung des Kaufvertrags, Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Sie meinten, die Beweislastumkehr greife nicht ein, weil jeweils auch andere Ursachen denkbar seien, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH greift die Vermutung des § 477 BGB bereits dann ein, wenn sich innerhalb der maßgeblichen Frist ein für den Käufer nachteiliger Zustand der Kaufsache zeigt und als Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er bereits bei Übergabe vorgelegen hätte – einen Sachmangel darstellen würde. Nicht erforderlich ist, dass der Käufer schon sicher beweist, welche konkrete Ursache den Schaden ausgelöst hat. Es genügt, dass ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel als mögliche Ursache in Betracht kommt. Dass daneben auch andere Ursachen denkbar sind, etwa Brandstiftung, Tierbiss, Fahrverhalten, Beladung, Fahrbahnunebenheiten oder Seitenwind, schließt die Vermutung nicht aus. Nur wenn ausschließlich nicht dem Verkäufer zuzurechnende Ursachen in Betracht kommen, greift § 477 BGB nicht ein.
Bedeutung für Käufer und Verkäufer
Für Käufer stärkt die Entscheidung die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erheblich. Sie müssen nicht bereits zu Beginn des Prozesses vollständig nachweisen, welche technische Ursache dem Defekt zugrunde liegt. Zeigt sich innerhalb der Frist ein nachteiliger Zustand und kommt ein anfänglicher Sachmangel zumindest als Ursache in Betracht, wirkt § 477 BGB zu ihren Gunsten. Für Verkäufer bedeutet dies: Der bloße Hinweis auf andere denkbare Ursachen reicht nicht aus. Vielmehr muss der Verkäufer den Gegenbeweis führen, dass der Defekt oder Schaden auf eine erst nach Übergabe eingetretene Ursache zurückzuführen ist, die ihm nicht zugerechnet werden kann.
Fazit
Die Urteile des BGH verdeutlichen die verbraucherschützende Funktion des § 477 BGB. Die Beweislastumkehr darf nicht dadurch entwertet werden, dass lediglich theoretisch andere Schadensursachen denkbar sind. Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein nachteiliger Zustand der Kaufsache und kommt als Ursache zumindest auch ein anfänglicher Mangel in Betracht, muss grundsätzlich der Verkäufer den Gegenbeweis führen.
(BGH, Urteile vom 06.05.2026 – VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23)
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.