Urteil des OLG Oldenburg: Keine Haftung der Vermieterin für defekte Kaffeekanne in Ferienwohnung
von Kai-Julian Folkerts
Urlaub steht für Erholung und sorglose Tage. Doch auch während der Ferienzeit können unerwartete und tragische Vorfälle eintreten – so erging es einer Familie aus Norddeutschland auf der Insel Wangerooge.
Beim ersten Frühstück in ihrer gemieteten Ferienwohnung wollte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee zubereiten. Beim Transport der gefüllten Kaffeekanne zum Frühstückstisch löste sich plötzlich der Henkel, sodass die Kanne kippte und der heiße Kaffee auf den Oberkörper und die Arme des Kindes floss. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen, musste per Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven gebracht werden und trägt voraussichtlich dauerhafte Narben im Brustbereich.
Die Tochter klagte gegen die Vermieterin der Ferienwohnung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da die Kaffeekanne ihrer Ansicht nach bereits bei Übergabe der Wohnung defekt gewesen sei.
Gerichtsentscheidung: Klageabweisung
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil des Mietvertrags waren, war eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Defekt der Kaffeekanne bei Übergabe der Wohnung erkennbar gewesen sei.
Entscheidung des OLG Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Urteil vom 25.11.2024, Az. 9 U 40/23).
Zwar erklärte das Gericht, dass ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB unwirksam sei. Grundsätzlich haftet ein Vermieter auch ohne eigenes Verschulden für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss bestehen. Hier ist die gesetzliche Haftung strenger als bei anderen Vertragsarten, wie beispielsweise Kauf- oder Werkverträgen.
Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Kaffeekanne bei Vertragsschluss mangelhaft war. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger fand keine Hinweise auf vorherige Reparaturspuren. Auch konnte nicht bewiesen werden, dass die Kanne einen Verschleißschaden oder einen Produktfehler aufwies, der den Bruch verursacht hätte. Selbst bei einem solchen Mangel hätte die Vermieterin haften müssen, doch dafür fehlte der Nachweis.
Keine Haftung wegen Verschuldens
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Vermieterin nicht aufgrund eines Verschuldens haftet. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Ursache für den Schaden in ihrem Verantwortungsbereich lag. Die Glaskanne war zunächst funktionstüchtig, als die Mutter der Klägerin sie nutzte, um kaltes Wasser in die Maschine zu füllen. Der Bruch ereignete sich erst danach. Auch war nicht ersichtlich, dass die Vermieterin etwaige Vorschäden hätte bemerken müssen oder verpflichtet gewesen wäre, die Kanne auf versteckte Mängel zu untersuchen.
Zusammenfassung
Das OLG Oldenburg entschied zugunsten der Vermieterin, da weder ein Mangel der Kanne bei Vertragsschluss noch ein Verschulden nachgewiesen werden konnte (OLG Oldenburg, Urt. v. 25.11.2024 - 9 U 40/23).
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.