Streik der Gewerkschaften Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und ver.di

von Kai-Julian Folkerts

Während dieser Zeit werden alle Bahn- und Busverbindungen sowie zahlreiche Flüge ausfallen. Welche Ansprüche bestehen?

Die Rechte der Fluggäste

Grundsätzlich haben Flugpassagiere nach Annullierung eines Fluges gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf Stellung eines Ersatzfluges oder einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises nach Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag.

Für den Fall des Rücktritts vom Luftbeförderungsvertrag hat die Fluggesellschaft dem Passagier den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste möglich.

Sollte sich der Fluggast für die Anspruch auf Ersatzbeförderung entscheiden, so muss diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten des Luftfahrtunternehmens unverzüglich angeboten werden. Bietet das Luftfahrtunternehmen trotz Aufforderung des Fluggastes keinen zeitnahen Ersatzflug an, können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO 261/2004 zwischen 250 EUR bis zu 600 EUR – je nach Flugentfernung – begründet werden.

Passagiere, die für den 27.03.2023 eine Flugreise gebucht haben, ist zu empfehlen, sich umgehend an ihr Luftfahrtunternehmen zu wenden, um eine Ersatzbeförderung angeboten zu bekommen. Bietet das Luftfahrtunternehmen keinen zeitnahen Ersatzflug an, besteht für den Fluggast die Möglichkeit, in Eigenregie einen Ersatzflug zu buchen und die hieraus resultierenden Kosten von der Fluggesellschaft zurückfordern. Allerdings ist hier eine vorherige Fristsetzung der Föuggesellschaft vor Buchung des Ersatzfluges notwendig.

Der aktuelle Streik der Gewerkschaften Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und ver.di betrifft überwiegend das Personal, welches am Flughafen angestellt ist. Dieser Streik ist daher nicht als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO 261/2004 zu werten, sodass die Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet sind, Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO 261/2004 zu leisten. Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller Rechtssprechung (EuGH, Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20) nicht als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der FluggastrechteVO 261/2004 angesehen.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur zeitnahen Bereitstellung eines Ersatzfluges (im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten) nicht nachkommt. Dann könnte trotz Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes die Ausgleichszahlung fällig werden, da dem Luftfahrtunternehmen entgegengehalten werden kann, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Folgen der Annullierung zu vermeiden.

Die Rechte der Pauschalreisenden

Diejenigen Flugreisende, deren Flüge Bestandteil einer Flugpauschalreise sind, ist zu empfehlen, sich unverzüglich an den Reiseveranstalter zu wenden, um weitere Informationen über Alternativflüge zu erhalten. Grundsätzlich sind Reiseveranstalter dazu verpflichtet, dem Reisekunden umgehend Ersatzflüge im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten anzubieten. Lehnt der Reiseveranstalter die Bereitstellung eines Ersatzfluges ab, kann der Reisende den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären, den Reisepreis zurückfordern sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Wenn der Reiseveranstalter allerdings zeitnah einen Ersatzflug organisiert und der Kunde die Reise lediglich verspätet antritt, bestehen Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, d. h. eine Erstattung des Reisepreises für die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

 

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