OLG Frankfurt/Main: Mediationsklausel der DEURAG im Tarif M-Aktiv ist unwirksam

von Kai-Julian Folkerts

Die DEURAG bietet ihren Kunden einen Tarif mit dem Namen „M-Aktiv“ an. Nach den Versicherungsbedingungen will die DEURAG außergerichtlich nur die Kosten eines Mediators übernehmen, nicht jedoch eines Rechtsanwalts. Den Mediator darf der Kunde sich auch nicht selbst aussuchen, sondern er wird vom Versicherer vorgegeben. Die Kosten eines Prozesses will die DEURAG auch nur übernehmen, wenn vorher der von ihr benannte Mediator angerufen wurde.

Für Rechtsschutzversicherungen gilt das Recht der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG sowie nach Art. 4 Abs. 1 der RL 87/344. Nach den Bedingungen im Tarif M-Aktiv darf der Versicherungsnehmer aber keinen Anwalt, sondern lediglich einen Mediator beauftragen. Der Unterschied ist gravierend. Der Mediator wird für beide Parteien tätig, darf den Versicherungsnehmer also gerade nicht über seine Rechte belehren. Der Anwalt hingegen vertritt nur die Rechte seines Mandanten, kann ihn also auch über seine Rechte umfänglich beraten.

Nun hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az.: 6 U 110/14) entschieden, dass die von der DEURAG in den Rechtsschutzversicherungsverträgen M-AKTIV verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt.

Herr Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.


 

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