OLG Celle: Anspruch auf Entschädigung bei Umbuchung auf Economy-Class bestätigt
von Kai-Julian Folkerts
Sachverhalt
Eine fünfköpfige Familie hatte eine hochwertige Südostasien-Rundreise für rund 23.000 Euro gebucht. Wesentlicher Vertragsbestandteil war, dass die Langstreckenflüge in der Premium-Economy-Class und als Direktflüge erfolgen sollten. Kurz vor Reiseantritt teilte der Veranstalter jedoch mit, dass nur Economy-Flüge mit Umsteigeverbindungen verfügbar seien – mit deutlich längerer Reisedauer. Der Kläger lehnte ab, woraufhin das Reisebüro die gesamte Reise „stornierte“. Die Familie trat die Reise nicht an, erhielt zwar den Reisepreis zurück, verlangte jedoch zusätzlich Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Die Entscheidung
Das OLG Celle stellte klar:
Der Reiseveranstalter darf vertraglich vereinbarte Vorgaben – etwa die gebuchte Beförderungsklasse oder die Direktflugverbindung – nicht einseitig ändern.
Solche Änderungen stellen eine erhebliche Abweichung wesentlicher Reiseleistungen dar.
Der Reisende ist in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt und kann zusätzlich Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) verlangen.
Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Entschädigung von 75 % des Reisepreises (rund 17.000 Euro) für angemessen.
Bedeutung für Reisende
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Pauschalreisenden: Wer verbindlich eine bestimmte Komfortklasse oder Flugverbindung vereinbart, muss diese Leistung auch erhalten. Einseitige Umbuchungen – insbesondere auf eine niedrigere Beförderungsklasse oder erheblich verlängerte Flugrouten – berechtigen zum Rücktritt und zu weitergehenden Entschädigungsansprüchen.
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.