Medizinischer Notfall an Bord: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

von Kai-Julian Folkerts

Sachverhalt

Eine Fluggästin verpasste wegen der Verspätung eines Zubringerfluges von Dubai nach Johannesburg ihren Anschlussflug nach Port Elizabeth und erreichte ihr Endziel erst mit rund 12 Stunden Verzögerung. Ursache der Verspätung war ein medizinischer Notfall: Ein Kind musste sich im noch stehenden Flugzeug mehrfach übergeben, wurde auf Anweisung des bodenseitigen medizinischen Dienstes mit seinen Eltern wieder von Bord genommen und medizinisch versorgt; das aufgegebene Gepäck der Familie musste wieder ausgeladen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung von 600 € nach der Fluggastrechteverordnung, die Airline berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Urteilsbegründung


Das AG Düsseldorf (Urt. v. 16.09.2025, 39 C 101/25) hat einen Ausgleichsanspruch verneint. Die plötzlich auftretende Erkrankung des Kindes stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung dar, den die Airline weder vorhersehen noch beherrschen könne. Eine generelle Pflicht, vor Abflug die Flugtauglichkeit aller Passagiere zu überprüfen, lehnte das Gericht mangels praktischer Umsetzbarkeit ab; im konkreten Fall habe es vor dem Einsteigen keine erkennbaren Hinweise auf eine Erkrankung gegeben. Zudem habe die Airline angemessen und zügig reagiert, indem sie das Kind zum Schutz seiner Gesundheit von Bord brachte, es medizinisch untersuchen ließ, das Gepäck ausladen ließ und anschließend möglichst rasch die Startfreigabe einholte. Auch der Einsatz eines Ersatzflugzeugs wäre kein geeignetes, erst recht nicht zumutbares Mittel zur weiteren Verkürzung der Verspätung gewesen.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

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