LG Köln: Todesangst auf der Heimreise - Schmerzensgeld und Reisepreisminderung

von Kai-Julian Folkerts

Der Sachverhalt

Der Kläger seine Ehefrau hatten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven für ca. 4.500 € gebucht. Die Rückreise zum Flughafen sollte mit einem Fährboot erfolgen, welches jedoch in Seenot geriet. Die Fähre verspätete sich aufgrund schlechten Wetters so sehr, dass der Rückflug nicht mehr erreicht werden konnte. Dennoch wurden die Kläger an Bord genommen, und trotz des schlechten Wetters legte das Boot ab. Der Rückflug wäre zu diesem Zeitpunkt schon nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen. Die Fähre wurde jedoch manövrierunfähig, sie erlitt Schlagseite, große Welle rollten über das Schiff. Außerdem mussten die Passagiere Schwimmwesten anlegen und ein Boot der Küstenwache krachte in die Fähre. Die Schiffsmotoren und das Navigationssystem seien ausgefallen, das Schiff habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben und ein Notruf wurde abgesetzt. Das reisende Ehepaar habe Todesängste ausgestanden. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und an Land verbringen können.

Neben dem Reisepreis verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, 2.000 bzw. 2.500 € Schmerzensgeld.

Die Argumente des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter lehnte die Forderungen mit der Begründung ab, es habe sich um höhere Gewalt gehandelt und nie habe eine Todesgefahr bestanden.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln sah die Reise als mangelhaft an. Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Der Kläger erhält ein Schmerzensgeld von 500 €, die Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden 5.500 €. Der Kläger und seine Ehefrau seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen sie sprechende Verschuldensvermutung habe sie nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde. Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.  

(Urteil des Landgerichts Köln vom 15.01.2019, Az.: 3 O 305/17)

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche gerne zur Verfügung.

Zurück