Der Insolvenzantrag von Thomas Cook Group plc.

von Kai-Julian Folkerts

Folgen und Auswirkungen für deutsche Touristen

Am 23. September 2019 hat Thomas Cook Group plc. mit Sitz in London Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Reisenden der Thomas Cook Group plc., die sich bereits im Urlaub befinden, werden auf Kosten der britischen Regierung zurückgeholt.

Deutsche Pauschalurlauber sind aber gesetzlich abgesichert. Das deutsche Recht sieht eine Pflicht vor, bei jeder Pauschalreise einen Reisesicherungsschein mitzuliefern, der Touristen vor den Folgen von Insolvenzen schützen soll. Die bedeutet, dass der Reiseveranstalter die Kunden zurückholt und der im Sicherungsschein genannte Versicherer die Kosten dafür erstattet. In Deutschland sind Pauschalreisende von Thomas Cook über den schweizerischen Versicherungskonzern Zurich abgesichert.

Nicht versichert sind gebuchte Einzelleistungen wie z.B. Nur Flug- oder Nur Hotelbuchungen.

Am 25.09.2019 wurden Insolvenzanträge gestellt für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Oger Tours GmbH, ferner für Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen und Air Marin GmbH.

Alle abreisenden Gäste der genannten Veranstaltermarken bis einschließlich Abreise 31.10.2019 können ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten.

Der Flugbetrieb der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH wird derzeit planmäßig erfolgen.

Auswirkungen auf die Touristen in den Zielgebieten

Die Reisen der Veranstalter Thomas Cook GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH sowie Air Marin GmbH werden wohl größtenteils planmäßig zu Ende geführt. Reisende sollten sich an die Reiseleitung wenden, um Informationen über die Fortsetzung der Reise und den Rückflug zu erhalten. Ist eine Reiseleitung nicht vor Ort zu sprechen, rufen Sie die Hotline der jeweiligen Veranstalter an.

Wird den Reisenden trotz Abhilfeverlangens kein Rückflug angeboten, müssen diese die Rückreise zunächst auf eigene Kosten mit einer anderen Fluggesellschaft organisieren. Die Quittungen über die Zahlung sollten aufbewahrt werden, um diese Kosten bei der Insolvenzversicherung der jeweiligen Reiseveranstalter anzumelden.

Reisende sollten unter keinen Umständen Zahlungsforderungen der Hotels nachkommen. Sollten Reisende zur Leistung weiterer Zahlungen genötigt werden, sollte die örtliche Polizei hinzugezogen werden. Derartige Zahlungsverlangen sind unberechtigt. Gleiches gilt, wenn eine Fluggesellschaft für den Rückflug weitere Zahlungen verlangt.

Auswirkungen auf geplante Reisen

Wegen des zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der genannten Reiseveranstalter können alle abreisenden Gäste bis einschließlich Abreise 31.10.2019 ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten.
Bei Ablehnung der Erfüllung der Reiseverträge hat die Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung des Reisepreises bei der zuständigen Insolvenzschutzversicherung zu erfolgen.

Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren

Laufende Gerichtverfahren gegen Thomas Cook GmbH und die übrigen deutschen Tochterunternehmen werden voraussichtlich unterbrochen. Zahlungen trotz Verurteilungen dürfen derzeit nicht mehr geleistet werden. Die Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche gerne zur Verfügung.

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