BGH verneint Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr

von Kai-Julian Folkerts

Der BGH hat entscheiden, dass die Regelung zur Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in den (Muster-) AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) aus der maßgeblichen Sicht eines „juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ einen Widerspruch enthält und daher wegen Verstoß‘ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

Der BGH hat damit klargestellt, dass die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln in den AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes intransparent und damit unwirksam sei. Die AGB sehen eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche vor, nehmen Ansprüche auf Schadensersatz aber von den Bestimmungen für Sachmängel aus. Nach Ansicht des BGH geht aus den Klauseln nicht deutlich hervor, binnen welcher Frist Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangt werden könnten (Urteil des BGH vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14).

Herr Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Zurück