BGH: Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten
von Kai-Julian Folkerts
Ein Reiseveranstalter muss nach einem Urteil des BGH nach einem unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer den Reisepreis erstatten.
In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Die schwer verletzten Kläger mussten während des Aufenthalts in der Türkei im Krankenhaus behandelt werden, eine leicht verletzte Ehefrau kümmerte sich um ihren Mann in der Klinik. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
(Urteil des BGH vom 06.12.2016, Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15).
Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gerne zur Verfügung.