BGH: Deutsche Gerichte für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung auf ausländischer Teilstrecke eines mehrgliedrigen Fluges zuständig?

von Kai-Julian Folkerts

Im Ausgangsfall verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004/EG (Fluggastrechteverordnung). Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Air France unter deren Flugnummern eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch Finnair, die in Finnland ansässige Beklagte. Der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.

Die Vorinstanzen entschieden: Deutsche Gerichte nicht zuständig!

Das vom Kläger angerufene Amtsgericht, in dessen Bezirk der Flughafen Stuttgart liegt, verneinte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landgericht nahm an, die internationale Zuständigkeit könne sich allenfalls aus Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel-I-VO ergeben. Indes liege im Inland gerade kein Erfüllungsort. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an.

BGH sieht Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke gegeben!

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meint demgegenüber, in der vorliegenden Konstellation sei ein Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet. Dies folgert er aus zwei Überlegungen: Zum einen dürfte eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete "ausführende Luftfahrtunternehmen" nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist. Dafür spreche bereits, dass die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen. Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn sich die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke ergeben. Dies entspräche einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung.

EuGH hat Konstellation des mehrgliedrigen Fluges bislang nicht entschieden

Da der Europäische Gerichtshof bislang nur die Konstellation einer eingliedrigen Flugverbindung entschieden hat, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 lit. a und b der Brüssel-I-Verordnung angerufen.

(BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Az. X ZR 2/15)

Vorinstanzen:
AG Nürtingen, Urteil vom 16.06.2014, Az.: 11 C 6/14
LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014, Az.: 13 S 115/14

Herr Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

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