Bestellerprinzip ist seit dem 01. Juni 2015 in Kraft getreten

von Kai-Julian Folkerts

Bislang wurde der Makler nach der Vermittlung einer Wohnung meist vom Mieter bezahlt. Dies galt auch dann, wenn der Mieter dem Makler keinen Auftrag erteilt hat, sondern vom Vermieter beauftragt gewesen war. Nach der Neufassung des § 2 WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) muss ein Mieter den Makler nur noch dann bezahlen, wenn der Mieter den Makler mit der Vermittlung in Textform beauftragt hat und der Makler exklusiv nur für den Mieter tätig ist. Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt, wenn der Vermieter den Makler eingeschaltet hat, nur ein mündlicher Auftrag besteht oder der Makler dem Mieter lediglich ein Objekt aus seiner Datenbank anbietet.

Bereits geleistete Zahlungen können vom Mieter zurückgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mieter mit der Courtage einverstanden erklärt hat. Umgehungen der Regelung sind nämlich grundsätzlich unzulässig. So hat das Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 144/08) bereits entschieden, dass Wohnungsangebote mit dem Zusatz „Ohne Courtage - Vertragsgebühr in Höhe von Euro 250,-- zzgl. MwSt.“ unzulässig sind.

Eine solche „Vertragsausfertigungs- oder Schreibgebühr“ darf nicht verlangt werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst nach drei Jahren.

Herr Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

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