Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges
von Kai-Julian Folkerts
Im vorliegenden Fall klagten zwei Reisende, die Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht hatten. Der Heimflug war für den frühen Abend am Rückreisetag geplant. Drei Tage zuvor hatte das beklagte Luftverkehrsunternehmen die Fluggäste jedoch informiert, dass der Rückflug um neun Stunden vorverlegt wurde – und zwar auf die Morgenstunden. Die damit um einen knappen Urlaubstag auf Fuerteventura gebrachten Urlauber waren der Auffassung, dass die Fluggesellschaft aufgrund der Vorverlegung des Fluges zur Ausgleichszahlung verpflichtet sei.
Die Karlsruher Richter machten in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass eine Flugvorverlegung in diesem Ausmaß wie eine Annullierung gewertet werden könne, die zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Nach EU-Recht liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn eine Fluggesellschaft ihre "ursprüngliche, durch Abflugzeiten definierte Flugplanung aufgibt und Passagiere auf einen anderen Flug verlegt".
Die beklagte Airline hatte nach der mündlichen Verhandlung die Forderung der Kläger nach einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 Euro anerkannt und verhinderte somit einen Urteilsspruch über die eigentliche Frage.
Ausgleichzahlungen im Falle von (nicht nur geringfügigen) Vorverlegungen geplanter Flüge dürften somit in Zukunft zu zahlen sein.
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