AG Wiebaden: Lärm auf einem Kreuzfahrtschiff

von Kai-Julian Folkerts

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt gebucht. Die Kabine der Kläger befand sich über dem Theater des Schiffes. Täglich fanden im Theater Feste und Übungseinheiten der Künstler statt. Es wurden Gewinnshows veranstaltet oder Musik abgespielt.

Die Kläger protokollierten den Lärm und wandten sich an den Gästeservice. Der Gästeservice bot einen Kabinenwechsel an, jedoch nur bis zur Hälfte der Strecke. Danach müssten sie wieder in ihre alte Kabine zurückkehren. Die Kläger lehnten diesen Umzug ab, da er keine dauerhafte Lösung darstellte. Die Kläger verlangen mit Ihrer Klage eine Reisepreisminderung.

Die Lärmimmissionen stellen keinen Reisemangel dar, da die Istbeschaffenheit der Reise nicht von der Sollbeschaffenheit abweicht, so das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14). Die Kläger verkennen, dass ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren kein Ort der Ruhe ist. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, so das Gericht, wenn 3.000 Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt.

Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe in dieser Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. Laut Lärmprotokoll der Kläger endete der Lärm maximal um 22.30 Uhr.

(Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.03.2015, Az.: 92 C 4334/14)

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

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