AG Köln: Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden rechtfertigt Kündigung des Reisevertrags und Entschädigungsanspruch

von Kai-Julian Folkerts

Die Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden rechtfertigt eine Kündigung des Reisevertrags und einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund einer unzumutbaren erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im November 2014 eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Einige Monate später und vier Monate vor Reisebeginn teilte die Reiseveranstalterin der Klägerin mit, dass aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft der Rückflug von 14.30 Uhr auf 3.50 Uhr vorverlegt werden müsse. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und kündigte daher den Reisevertrag. Sie erhob anschließend Klage auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises.

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Reisepreisrückzahlung zu, da sie wirksam vom Reisevertrag habe zurücktreten dürfen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Klägerin zudem gemäß § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises zugestanden. Denn durch die Vorverlegung des Rückfluges um fast 15 Stunden habe die Reiseveranstalterin die Grenze der Zumutbarkeit durch die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überschritten. Zwar sei nur eine einzige Teilleistung der gebuchten Reise betroffen gewesen und der Klägerin der Zugang zur Reise als solcher nicht verwehrt worden. Dennoch sei auch hierdurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise erheblich beeinträchtigt gewesen.

(Urteil des Amtsgerichts Köln, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 133 C 265/15).

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche gerne zur Verfügung.

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