AG Frankfurt/Main: Reisemangel bei Auslassen von vier auf einer 19tägigen Kreuzfahrt geplanten Anlandungen

von Kai-Julian Folkerts

In dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Passagiere sechs Tage auf See und elf Tage an Land verbringen sollten. Nach der Routenänderung beinhaltete die Kreuzfahrt jedoch mehr Seetage als Ausflüge an Land, so dass die Route beträchtlich verändert worden war. Bei einer solchen Änderung, so das Gericht, handelt es sich nicht um eine bloße Unannehmlichkeit, die der Reisende hinzunehmen hätte, sondern um eine erhebliche Leistungsänderung, so dass die Reise mangelhaft sein kann.

Das Gericht entschied, dass die Schiffspassagiere gemäß der §§ 651d, 651c I BGB i.V.m. 638 III, IV 1 BGB berechtig waren, den Reisepreis zu mindern.

Ein formularmäßig vereinbarter Leistungsänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters (AGB) sei unwirksam, wenn sich dieser nicht an den Vorgaben des § 308 Nr. 4 BGB orientiert und die Frage der Zumutbarkeit der Routenänderung für den Reisenden nicht Voraussetzung für eine Leistungsänderung sei.

Ein Änderungsvorbehalt ist nach dieser Vorschrift nur möglich, wenn die beabsichtigte Änderung für den Vertragspartner auch zumutbar ist – was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei, denn der Reiseveranstalter hatte sich ein pauschales Änderungsrecht vorbehalten. In den AGBs behielt der Reiseveranstalter sich das Recht vor, jederzeit – auch ohne das Vorliegen eines triftigen Grundes und ohne Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Passagier – die Route ändern.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Reisenden nicht berechtigt seien, den Gesamtreisepreis zu mindern, denn nur an vier Tagen sei mangelhaft geleistet worden. Damit durfte auch nur der jeweilige Reisepreis für diese Tage gemindert werden. Das Gericht erachtete eine Minderung von 50 Prozent für jeden der vier mangelbehafteten Urlaubstage für ausreichend. Eine hundertprozentige Minderung kam dagegen nicht infrage, denn mit Ausnahme der abgesagten Landgänge sind die übrigen Leistungen – z. B. Versorgung mit einer Unterkunft und Nahrung – mangelfrei erbracht worden.

(Urteil des AG Frankfurt am Main vom 30.07.2015, Az.: 31 C 511/15 83)

Herr Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

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