AG: Bonn: Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über Gültigkeit des Reisepasses

von Kai-Julian Folkerts

Grund für den Reiseabbruch waren die nicht elektronisch lesbaren Reisepässe der Kinder. Diese werden von den amerikanischen Behörden bei einer Einreise verlangt. Der Kläger wurde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, welche Reisepässe für eine Einreise in die USA erforderlich sind. Am Tag des geplanten Abflugs wurden die Kinder des Klägers beim Check-in am Flughafen in Frankfurt am Main zurückgewiesen, weil deren Kinderreisepässe nicht die Voraussetzungen für eine Einreise in die USA erfüllten.

Vor dem Antritt der Reise im Mai vergangenen Jahres hatte sich die Familie bei einem Bonner Reisebüro für 170 Euro die Tickets für die Zugfahrt zum Frankfurter Flughafen und zurück besorgt – und sich zudem beim Ausfüllen der Esta-Anträge (Elektronisches System zur Anreisegenehmigung) helfen lassen. Die Anträge wurden gemeinsam ausgefüllt und anschließend von der Mitarbeiterin des Reisebüros ausgedruckt.

Da die Familie sich von dem Reisebüro nicht ausreichend über die Einreiseformalitäten informiert fühlte, verklagte sie es vor dem Bonner Amtsgericht auf die Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 4513 Euro. Neben den 1820 Euro für drei Flugtickets entfiel der Großteil der Klagesumme auf „entgangene Urlaubsfreude“.

Die Klage war jedoch zum Scheitern verurteilt. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es bereits an einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Reisebüro fehle, dass deren Mitarbeiterin die Reisepässe prüfen sollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor zwei Jahren entschieden, dass „die Gültigkeit des eigenen Reisepasses eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden“ sei. Es wäre nicht die Pflicht des Reiseveranstalters, seine Kunden darüber zu informieren (BGH, Urteil v. 20.05.14, Az.: X ZR 134/13).

Erklärt sich ein Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung eines ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

(Urteil des AG Bonn vom 04.05.2016, Az.: 111 C 4/16)

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

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