Der BGH hat entschieden, dass im Falle einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges vorliegt, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann (BGH, Anerkenntnisurteil X ZR 59/14 vom 09.06.2015).
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