Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] 261/2004) vorgelegt:
Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?
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