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BGH: Vorlage an den EuGH zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] 261/2004) vorgelegt:

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat? 

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AG: Bonn: Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über Gültigkeit des Reisepasses

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Ein Reiseveranstalter muss den Reisekunden nicht über Umstände informieren, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. Erklärt sich ein Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung eines ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

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LG Bremen: Fluggäste können Ansprüche nach der FluggastrechteVO auch beim Gericht am Zielflughafen ihres Anschlussfluges geltend machen

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass Fluggäste, die einen Flug mit Zwischenstopp gebucht haben, ihren Entschädigungsanspruch wegen Verspätung (auch) am Gerichtort des endgültigen Zielflughafens geltend machen können.

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AG Düsseldorf: Ausgleichszahlung wegen Downgrading und Ankunftsverspätung eines Fluges aufgrund Pilotenstreiks

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Wird ein Flug von den USA nach Deutschland aufgrund eines Pilotenstreiks annulliert und dem Reisenden ein Rückflug anstatt in der gebuchten Premium Economy Class in der regulären Economy angeboten, so steht dem Reisenden wegen dieser Herabstufung in eine niedrigere Klasse ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 EUR zu.

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