Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
Wird einem Reisenden die Einreise aufgrund von Problemen mit dem Reisepass verweigert, die auf einen Behördenfehler zurückzuführen sind, hat der Reisende dennoch keinen Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags und Erstattung des Reisepreises. Das Mitführen für die Reise geeigneter Ausweispapiere fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden.
Ein Reisender ist nach dem Montrealer Übereinkommen verpflichtet, einen von ihm behaupteten Verlust von Gegenständen aus seinem aufgegebenen Koffer sowie dessen Beschädigung binnen sieben Tagen schriftlich anzuzeigen, um seine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Fluggesellschaft zu erhalten.
Die Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen Gepäckwagen, der nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert war und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist, stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar.
Verlegt der Reiseveranstalter den Rückflug um fast 15 Stunden vor, so rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags sowie ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises. Die durch die Vorverlegung bedingte erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe muss vom Reisenden nicht hingenommen werden.