Ein Luftverkehrsunternehmen ist wegen der Annullierung des ursprünglichen von ihm geplanten Fluges gegenüber dem Fluggast ausgleichspflichtig, wenn der Fluggast mit dem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant erreicht hat. Der Ausgleichsanspruch gegen das Luftverkehrsunternehmen gemäß Art. 5 Abs.1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004 besteht insbesondere unabhängig davon, ob dem Fluggast eventuell auch ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen zusteht.
Weiterlesen … BGH: Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung bei Verspätung eines Ersatzfluges