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Informationen bei Flugausfall wegen Coronavirus SARS-CoV-2

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat wegen der Corona-Pandemie eine weltweite Reisewarnung bis mindestens Ende April 2020 ausgesprochen. Das Amt warnt vor sämtlichen nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, „da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist.“

Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus stornieren viele Fluggesellschaften daher ihre Flüge.

Viele fragen sich: Welche Rechte habe ich? Kann ich als Passagier für einen Flugausfall aufgrund der Corona-Lage Entschädigung erhalten?

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Der Insolvenzantrag von Thomas Cook Group plc.

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sind auf vertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, so der BGH (Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).

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BGH: Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sind auf vertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, so der BGH (Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).

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LG Köln: Todesangst auf der Heimreise - Schmerzensgeld und Reisepreisminderung

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt dazu führen kann, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt und dass zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch besteht, da ein Reiseveranstalter auch für den sicheren Transport ihrer Kunden in der Verantwortung steht.

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