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BGH: Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sind auf vertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, so der BGH (Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).

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LG Köln: Todesangst auf der Heimreise - Schmerzensgeld und Reisepreisminderung

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt dazu führen kann, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt und dass zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch besteht, da ein Reiseveranstalter auch für den sicheren Transport ihrer Kunden in der Verantwortung steht.

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BGH: Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung bei Verspätung eines Ersatzfluges

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Ein Luftverkehrsunternehmen ist wegen der Annullierung des ursprünglichen von ihm geplanten Fluges gegenüber dem Fluggast ausgleichspflichtig, wenn der Fluggast mit dem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant erreicht hat. Der Ausgleichsanspruch gegen das Luftverkehrsunternehmen gemäß Art. 5 Abs.1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004 besteht insbesondere unabhängig davon, ob dem Fluggast eventuell auch ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen zusteht.

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BGH: Minderungs- und Entschädigungsanspruch bei Unterbringung in unhygienischem Ersatzhotel

Von: Kai-Julian Folkerts

Am:

Werden Pauschalreisende wegen Überbuchung in einem anderen Hotel als dem gebuchten untergebracht, liegt ein Reisemangel vor, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Minderung des geschuldeten Reisepreises führt. Soweit die Ersatzunterkunft schwerwiegende Hygienemängel aufweist, steht den Reisenden auch noch eine Entschädigung wegen "nutzlos aufgewendeter“ Reisezeit zu.

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