Crew-Engpässe bei Tuifly und Air Berlin - Entschädigung für Flugverspätung bei kranker Besatzung?

von Kai-Julian Folkerts

Den Kunden will TUIfly keine Entschädigungen zahlen und beruft sich auf höhere Gewalt.

TUIfly teilt hierzu mit, dass „die massenhaften und äußerst kurzfristigen Krankmeldungen einen außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand im Sinne von höherer Gewalt darstellen" und dem Kunden hieraus „keine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche" entstehen.

Flugpassagiere können nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 uneingeschränkt Ausgleichszahlungen fordern. Die Probleme wie bei TUIfly und Air Berlin (Auseinandersetzung zwischen Belegschaft und Management) stellen keine außergewöhnlichen Umstände oder höhere Gewalt dar.

So hat auch LG Darmstadt im Urteil vom 06.04.2011 (Az.: 7 S 122/11) entschieden:

„Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein „außergewöhnlicher Umstand“ und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.“

Demnach haftet ein Luftfahrtunternehmen auch für den plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall ihrer Piloten. Erkrankungen zählten zu den normalen Betriebsrisiken einer Airline, dieses Risiko hat ein Luftfahrtunternehmen zu jeder Zeit einzukalkulieren. Personalmangel, auch durch Krankheit, ist aber ein Phänomen, das nicht nur, aber eben auch beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftritt und somit typischerweise der Risikosphäre eines Unternehmers zuzurechnen ist.

Bei Annullierungen und Verzögerungen von mehr als drei Stunden steht Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Ihre Höhe liegt je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro.

Rechtsanwalt Kai-Julian Folkerts steht Ihnen für eine weitergehende Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gerne zur Verfügung.

Zurück